Rechts vor links auf öffentlichen Parkplätzen? Nur in Ausnahmefällen

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BGH, Urteil vom 22. November 2022 – VI ZR 344/21 – LG Lübeck, AG Lübeck

Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.

Ein Parkplatz ist – als Ganzes betrachtet – keine Straße, sondern eine Verkehrsfläche, die – vorbehaltlich spezifischer Regelungen durch den Eigentümer oder Betreiber – grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden darf.

Ob einer Fahrspur Straßencharakter zukommt, wird danach beurteilt, ob die baulichen Verhältnisse für den Verkehrsteilnehmer vertraute typische Straßenmerkmale erkennen lassen.

Es bestehen insoweit Unterschiede in der Gewichtung und Beurteilung der baulichen Merkmale.

Bauliche Merkmale sind zum Beispiel die Fahrbahnmarkierungen, die Fahrspurbreite oder die Asphaltierung.

Fehlt dieser Straßencharakter so gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.